Betastrahlung

Betastrahlung wird die ionisierende Strahlung genannt, die durch die Aussendung von Betateilchen, also negativ geladene Elektronen oder positiv geladene Elektronen (Positronen) charakterisiert ist. Betastrahlung ist also Teilchenstrahlung und Folge des Betazerfalls, bei dem ein radioaktives Nuklid eben jene Betateilchen aussendet.

Betastrahlung hat keine fest definierte (diskrete) kinetische Energie, sondern ein Spektrum von Null bis zu einem, für den zerfallenden Kern charakteristischen Maximalwert. Typischerweise liegt er bei etwa 1MeV.

Betastrahler haben eine größere Reichweite als Alphastrahler, aber eine geringere Reichweite als Gammastrahlung. Betastrahler können bereits durch 1 cm dickes Plexiglas abgeschirmt werden (siehe Protektoren in der Nuklearmedizin).

Ein bekannter Betastrahler ist Jod 131, das bspw. bei einem Reaktorunglück freigesetzt werden kann. Durch Inkorporation und Anreicherung in der Schilddrüse kann es zu Schilddrüsenkrebs führen. Jod 131 wird auch zur Radiojodtherapie verwendet.

Siehe hierzu auch: Radiojodtherapie.

Betazerfall

Als Betazerfall bezeichnet man einen Kernzerfall, bei dem Betastrahlung, also ein negativ oder positiv geladene Elektronen freigesetzt werden.

Beim Beta-Plus-Zerfall wird ein positiv geladenes Elektron (Positron) freigesetzt. Beim Beta-Minus-Zerfall wird ein negativ geladenes Elektron freigesetzt.

Betreiber

Als Betreiber im Sinne des Strahlenschutzrechtes wird derjenige bezeichnet, der eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder radioaktiver Substanzen besitzt und diese einsetzt bzw. von bei ihm Beschäftigten einsetzen lässt. Betreiber kann insofern eine natürliche Person (z. B. ein Praxisinhaber) oder auch eine juristische Person (z. B. eine Krankenhausgesellschaft) sein.

Der Betreiber ist üblicherweise zugleich Strahlenschutzverantwortlicher. Ist eine juristische Person (z.B. eine GmbH) der Betreiber, dann muss sie sich von einer natürlichen Person (einem Menschen) als Strahlenschutzverantwortlicherm vertreten lassen (z. B. dem Krankenhausgeschäftsführer).

Der Betreiber ist zuständig für die Anzeige oder den Genehmigungsantrag vor Inbetriebnahme einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder dem Einsatz von Radionukliden und verantwortlich für die Umsetzung der strahlenschutzrechtlichen Vorgaben.

Siehe auch Strahlenschutzveranwtortlicher.

Betriebsnummer

Jeder Betrieb, bei dem beruflich strahlenexponierte Personen beschäftigt sind, erhält eine Betriebsnummer, unter der die bei ihm Beschäftigten, die der amtlichen Personendosimetrie unterliegen, geführt werden. Zusätzlich erhält jede berufliche strahlenexponierte Person eine (aus der Sozialversicherungsnummer verschlüsselt abgeleitete) Strahlenschutzregisternummer (SSR-Nr.).

Beweislastumkehr

Beweislastumkehr ist die Ausnahme vom Grundsatz, dass jeder das beweisen muss, was er in einem Rechtsstreit als Beschuldigung vorträgt. Das bedeutet: Normalerweise muss ein Patient, der vermutet, dass er sich bei einer Untersuchung aufgrund mangelnder Hygiene einen Infekt zugezogen hat, beweisen, dass er sich den Infekt tatsächlich bei der entsprechenden Untersuchung zugezogen hat. Kann der Patient jedoch nachweisen, dass von den med. Handelnden nicht die vorgeschriebenen Hygienestandards eingehalten werden, so kann es zur Beweislastumkehr in der Form kommen, dass nun nicht mehr der Patient nachweisen muss, dass er sich bei der konkreten Untersuchung infiziert hat. Stattdessen muss die Ärztin/der Arzt nachweisen, dass sich der Patient – trotz fehlender Hygiene – nicht bei ihm bzw. der von ihm durchgeführten Untersuchung infiziert hat.