
Der einheitliche Bewertungsmassstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) – bei Ärzten der EBM – definiert die abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander. EBM und BEMA werden festgelegt vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA).