Strahlenschutzverantwortliche
Strahlenschutzverantwortliche sind jene, die eine anzeige- oder genehmigungspflichtige Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen betreiben oder entsprechende Radionuklide in ihren Betrieb einsetzen. Strahlenschutzverantwortliche sind nach innen und außen für die ordnungsgemäße Verwendung bzw. die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften verantwortlich – auch dann, wenn sie Aufgaben delegieren. Handelt es sich bei der oder dem Strahlenschutzverantwortlichen um eine juristische Person oder um eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden die Aufgaben der Strahlenschutzverantwortlichen (als juristische Person) von der durch Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Vertretung berechtigten Person wahrgenommen (also einer natürlichen Person). Besteht das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden, so ist der zuständigen Behörde mitzuteilen, welche dieser Personen die Aufgaben der oder des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Mitglieder der Personenvereinigung bleibt hiervon unberührt.
