beruflich strahlenexponierte Personen

Beruflich strahlenexponierte Personen sind solche Menschen, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit einer beruflichen Strahlenexposition ausgesetzt sind. Zu ihrem Schutz gelten Regeln bspw. hinsichtlich maximal zulässiger Expositionen (Grenzwerte), ihrer Informtion (Unterweisung) und ihrer gesundheitlichen Überwachung durch ermächtigte Ärzte.

Mit der Unterteilung in zwei Kategorien (A und B) wird in Abhängigkeit von der möglichen jährlichen Strahlenexposition eine Gefährdungseinstufung vorgenommen, woraus sich spezifische Vorsorgemaßnahmen ergeben können.

Siehe auch Kategorie A / Kategorie B.

Berufslebensdosis

Die Berufslebensdosis ist ein Rechtsbegriff aus dem Strahlenschutz und definiert die Dosis, der eine Person in ihrem beruflichen Leben bzw. beruflich bedingt ausgesetzt ist.

Der Grenzwert für die Summe der in allen Kalenderjahren ermittelten effektiven Dosen beruflich strahlenexponierter Personen (Grenzwert der Berufslebensdosis) beträgt 400 Millisievert.

Ist der Grenzwert der Berufslebensdosis erreicht, kann die zuständige Behörde im Benehmen mit dem ermächtigten Arzt eine weitere berufliche Strahlenexposition zulassen, wenn diese nicht mehr als 10 Millisievert effektive Dosis im Kalenderjahr beträgt und die beruflich strahlenexponierte Person einwilligt.

Berufsordnung der Ärzte

Die Bundesärztekammer beschließt auf der Grundlage der Kammer- und Heilberufsgesetze die (Muster)Berufsordnung der Ärzte. In der Präambel der Berufsordnung heißt es: “Die Berufsordnung stellt die Überzeugung der Ärzteschaft zum Verhalten von Ärztinnen und Ärzten gegenüber den Patientinnen und Patienten, den Kolleginnen und Kollegen, den anderen Partnerinnen und Partnern im Gesundheitswesen sowie zum Verhalten in der Öffentlichkeit dar. Dafür geben sich die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte die nachstehende Berufsordnung. Mit der Festlegung von Berufspflichten der Ärztinnen und Ärzte dient die Berufsordnung zugleich dem Ziel,

  • das Vertrauen zwischen Ärztinnen und Ärzten und Patientinnen und Patienten zu erhalten und zu fördern,
  • die Qualität der ärztlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen,
  • die Freiheit und das Ansehen des Arztberufes zu wahren,
  • berufswürdiges Verhalten zu fördern und berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern.“