Aufbewahrungspflicht

Gesetze können für verschiedene Dokumente Aufbewahrungspflichten vorschreiben. Diese Pflichten können inhaltlicher Natur (Datenarten, vorgeschriebenes Speichermedium etc.) und zeitlicher Natur sein (Dauer der Aufbewahrungspflicht).
In der Medizin und nach Strahlenschutzrecht gibt es Aufbewahrungspflichten für Nachweisdokumente im Zusammenhang mit Geräten und Medizinprodukten sowie zu Unterlagen von Patient:innen und Anwender:innen.
Für Patientenunterlagen gilt nach Patientenrechtegesetz (§ 630 ff. BGB) allgemein eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Längere Fristen können sich durch andere Gesetze ergeben. So müssen Patientenunterlagen nach Strahlenschutzverordnung mindestens 10 Jahre, bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren zumindest bis zum 28. Lebensjahr aufbewahrt werden. Für Konstanzprüfungsunterlagen gilt eine Aufbewahrungspflicht von 5 Jahren.
