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Aufbewahrungspflicht

Gesetze können für verschiedene Dokumente Aufbewahrungspflichten vorschreiben. Diese Pflichten können inhaltlicher Natur (Datenarten, vorgeschriebenes Speichermedium etc.) und zeitlicher Natur sein (Dauer der Aufbewahrungspflicht).

In der Medizin und nach Strahlenschutzrecht gibt es Aufbewahrungspflichten für Nachweisdokumente im Zusammenhang mit Geräten und Medizinprodukten sowie zu Unterlagen von Patient:innen und Anwender:innen.

Für Patientenunterlagen gilt nach Patientenrechtegesetz (§ 630 ff. BGB) allgemein eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Längere Fristen können sich durch andere Gesetze ergeben. So müssen Patientenunterlagen nach Strahlenschutzverordnung mindestens 10 Jahre, bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren zumindest bis zum 28. Lebensjahr aufbewahrt werden. Für Konstanzprüfungsunterlagen gilt eine Aufbewahrungspflicht von 5 Jahren.

Aufhärtung

Unter Aufhärtung wird die Reduzierung weicher Strahlenanteile (also verhältnismäßig niederenergetischer Photonen) in einem Strahlenspektrum verstanden. Ziel ist es, jene Photonen möglichst weitgehend zu reduzieren, die bereits in den oberen Schichten des Körpers absorbiert und – bei Röntgenaufnahmen – nicht oder kaum zum Bild beitragen würden. Das Aufhärten geschieht durch einen Filter, wobei es sich bspw. um Aluminiumblech handeln kann, das – im Röntgenstrahl angebracht, gerade – aber nie nur – die energiearmen Photonen absorbiert.

Siehe auch: Filterung.

Aufklärung

Als Aufklärung wird in der Medizin die Information der Patient:innen über ein diagnostisches oder therapeutisches Verfahren verstanden, mit der diese in die Lage versetzt werden sollen, selbst entscheiden zu können, ob die Untersuchung bzw. die Therapie gewünscht oder abgelehnt wird. Für eine solche Entscheidung benötigen die Patient:innen entsprechende Informationen über ihre Erkrankung oder Verdachtsdiagnosen, über die zur Verfügung stehenden Verfahren mit ihren Vor- und Nachteilen sowie über mögliche Risiken, die mit den verschiedenen Verfahren einhergehen.

Nach geltender deutscher Rechtsprechung muss die Aufklärung zwingend durch eine (Zahn)Ärztin oder einen (Zahn)Arzt erfolgen.

Auflösung

Auflösung oder Bildauflösung bezeichnet die Fähigkeit, Strukturen differenziert darstellen zu können. Beim Kriterium “Auflösung” wird zwischen Kontrastauflösung und Ortsauflösung unterschieden, die in enger Beziehung zueinander stehen.

Die Auflösung eines Bildes wird durch verschiedene Parameter beeinflusst. Im Sinne des Strahlenschutzes von wesentlicher Bedeutung sind der Detektor (Güte und Funktion) und die Dosis.

Im Sinne des ALARA-Prinzips (As low as reasonably achievable) soll in der Medizin – um nicht eine unnötig hohe Dosis einzusetzen – das Bild und folglich die Auflösung nur so gut sein, wie für die Diagnose erforderlich.

automatische Dosisleistungsregulierung

Die automatische Dosisleistungsregulierung sorgt dafür, dass bei Durchleuchtungsuntersuchungen die Belichtunsgwerte in Abhängigkeit von der Dosis am Detektor automatisch reguliert werden. Sie ist vergleichbar mit der Dosisautomatik einer Kamera.

Mit der automatischen Dosisleistungsregulierung soll erreicht werden, dass sowohl bei dünnen, als auch bei dicken Objekten (ohne längeres Betrachten und die Notwednigkeit des manuellen Regulierens mit entsprechend hohem Dosisaufwand) immer sofort ein verwertbares Bild angezeigt wird. Damit ist auch gewährleistet, dass die Dosis immer dann, wenn es möglich ist, sofort herunterreguliert wird. Möglich wird dies durch eine Auswertung der Belichtungswerte am Detektor.