EURATOM

Die EURATOM als Europäische Atomgemeinschaft basiert auf den Römischen Verträgen vom 25. März 1957. Im Zuge der Römischen Verträge wurde durch die EWG-Gründungsländer Frankreich, Italien, die Bundesrepublik Deutschland und die Beneluxstaaten beschlossen, gemeinsam die friedliche und sichere Nutzung der Kernenergie zu fördern. Hintergrund war das Bestreben, gemeinschaftlich die Energie zu schaffen und zu sichern, die für die friedliche Entwicklung Europas erforderlich ist.

Im Hinblick die sichere Nutzung der Kernenergie wurde der EURATOM-Vertrag auch die Grundlage für europäisch einheitliche Strahlenschutzgrundsätze u. a. mit der Festlegung von Grenzwerten.

EURATOM-Grundnorm

Die EURATOM-Grundnorm ist die übergeordnete europäische Rechtsnorm für Regelungen des Strahlenschutzes. Sie ist damit zugleich der Rahmen der nationalen Gesetzgebung zum Strahlenschutz.

Siehe auch EURATOM-Richtlinie.

EURATOM-Richtlinie 2013/59

Der EURATOM-Vertrag wird durch Richtlinien der EURATOM ergänzt und aktualisiert. Die Richtlinien spiegeln auf diese Weise den wissenschaftlichen Kenntnisstand und den Stand der Technik wieder.

Kapitel 1 Artikel 1 „In dieser Richtlinie werden einheitliche grundlegende Sicherheitsnormen für den Schutz von Personen, die beruflicher oder medizinischer Exposition oder der Exposition der Bevölkerung ausgesetzt sind, vor den Gefahren durch ionisierende Strahlung festgelegt.“

Mit ihr erfolgt die Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2014:013:0001:0073:DE:PDF

Siehe auch EURATOM-Grundnorm.

EURATOM-Richtlinie 96/26

Der EURATOM-Vertrag wird durch Richtlinien der EURATOM ergänzt und aktualisiert. Die Richtlinien spiegeln auf diese Weise den wissenschaftlichen Kenntnisstand und den Stand der Technik wieder.

Zur Richtlinie 96/26 hieß es:

„(7) Die Richtlinie 96/29/Euratom legt Grundnormen für den Schutz der Arbeitskräfte, die die medizinische Exposition durchführen, sowie der Bevölkerung fest; sie stellt sicher, daß die Summe der Beiträge zur Strahlenexposition der Gesamtbevölkerung ständig kontrolliert wird.“

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:31996L0029&from=EN

Diese Grundnorm wurde abgelöst durch die Grundnorm 2013/59/Euratom.

EURATOM-Richtlinie 97/43

Der EURATOM-Vertrag wird durch Richtlinien der EURATOM ergänzt und aktualisiert. Die Richtlinien spiegeln auf diese Weise den wissenschaftlichen Kenntnisstand und den Stand der Technik wieder.

Zur Richtlinie 97/43 hieß es:

Artikel 1 „Diese Richtlinie ergänzt die Richtlinie 96/29/Euratom und legt die allgemeinen Grundsätze für den Strahlenschutz von Personen in bezug auf …Exposition von Patienten im Rahmen ihrer eigenen medizinischen Untersuchung oder Behandlung, … von Personen im Rahmen arbeitsmedizinischer Überwachung, … von Personen im Rahmen von Reihenuntersuchungen, … von gesunden Personen oder von Patienten, die freiwillig an medizinischen oder biomedizinischen diagnostischen oder therapeutischen Forschungsprogrammen teilnehmen, … von Personen im Rahmen medizinisch-rechtlicher Verfahren … [und] von Personen, die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit wissentlich und willentlich bei der Unterstützung und Betreuung von Personen helfen, die sich medizinischen Expositionen unterziehen.“

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:31997L0043&from=EN

Diese Grundnorm wurde abgelöst durch die Grundnorm 2013/59/Euratom.