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EURATOM-Richtlinie 97/43

Der EURATOM-Vertrag wird durch Richtlinien der EURATOM ergänzt und aktualisiert. Die Richtlinien spiegeln auf diese Weise den wissenschaftlichen Kenntnisstand und den Stand der Technik wieder.

Zur Richtlinie 97/43 hieß es:

Artikel 1 „Diese Richtlinie ergänzt die Richtlinie 96/29/Euratom und legt die allgemeinen Grundsätze für den Strahlenschutz von Personen in bezug auf …Exposition von Patienten im Rahmen ihrer eigenen medizinischen Untersuchung oder Behandlung, … von Personen im Rahmen arbeitsmedizinischer Überwachung, … von Personen im Rahmen von Reihenuntersuchungen, … von gesunden Personen oder von Patienten, die freiwillig an medizinischen oder biomedizinischen diagnostischen oder therapeutischen Forschungsprogrammen teilnehmen, … von Personen im Rahmen medizinisch-rechtlicher Verfahren … [und] von Personen, die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit wissentlich und willentlich bei der Unterstützung und Betreuung von Personen helfen, die sich medizinischen Expositionen unterziehen.“

http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:31997L0043&from=EN

Diese Grundnorm wurde abgelöst durch die Grundnorm 2013/59/Euratom.

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