Anzeigeverfahren
Für den Betrieb von vielen Röntgenanlagen und Störstrahlern genügt in der Regel ein Anzeigeverfahren (z.B. wenn eine Bauartzulassung vorliegt).
Die Bezeichnung Anzeigeverfahren rührt daher, dass nach dem Einreichen aller Unterlagen in der Regel die Erlaubnis für den Betrieb der Anlage unmittelbar erteilt werden kann bzw. als erteilt gilt, wenn 4 Wochen verstrichen sind, ohne dass die Behörde den Betrieb untersagt hat.
Vergl. Genehmigungsverfahren
