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Gemeinsamer Bundesausschuss
“Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist ein Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Krankenkassen und Krankenhäusern. Er legt fest, welche ambulanten oder stationären medizinischen Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind und somit zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Außerdem definiert er Anforderungen an Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungsmaßnahmen für die verschiedenen Leistungssektoren des Gesundheitswesens. Grundlage für die Arbeit des G-BA ist das Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V). Darin hat der Gesetzgeber den gesundheitspolitischen Rahmen vorgegeben, den der Ausschuss mit seinen Beschlüssen ausfüllt und innerhalb dessen der G-BA für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben sorgt. Die vom G-BA beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen. Neben den 21 stimmberechtigten Mitgliedern können vom Gesundheitsministerium benannte Patientenverbände an den Beratungen des Bundesausschusses teilnehmen. Die maximal neun Patientenvertreter haben ein Antrags- und Mitberatungs-, jedoch kein Stimmrecht.” (Quelle: https://www.g-ba.de)
Gen
Ein Gen ist ein Abschnitt auf einem Chromosom, das eine für den Körper verwertbare Information zu Aufbau und Funktion des Körpers enthält. Durch das chemische Abscannen der Gene entstehen Eiweißmoleküle (Proteine), die ihrerseits bspw. als Enzyme oder Botenstoffe für die Weiterleitung und damit die Nutzung der Information in der Zelle bzw. im Körper sorgen. Gene bestehen aus Desoxyribonukleinsäure (DNS). Der Code ergibt sich durch die Abfolge der drei Basen von drei einander folgenden DNS-Molekülen.
Genetischer Schaden

Grundsätzlich können all jene Schäden als genetische Schäden klassifiziert werden, die das genetische Material, also die DNA betreffen. Im Hinblick auf die Definitionen im Rahmen des Strahlenschutzes wird der Begriff des genetischen Schadens jedoch enger gefasst. Hiernach betreffen genetische Schäden Veränderungen der DNA der Keimbahn. Es sind insofern potenziell vererbbare Schäden.
Genetische Schäden sind in dieser Definition von somatischen Schäden (z. B. Krebsinduktion durch einen DNA-Schaden einer Zelle) und teratogenen Schäden (fötale Fehlentwicklung durch eine Schädigung der fötalen DNA) abzugrenzen.
gepulste Durchleuchtung
Die gepulste Durchleuchtung ist dadurch definiert, dass die Strahlung nur pulsweise abgegeben wird und im Gegensatz zur kontinuierlichen Durchleuchtung regelmäßig „pausiert“. Auf diese Weise lässt sich (je länger die Pausen, um so mehr) Dosis „sparen“. Hintergrund: Der Mensch benötigt nur 24 Bilder pro Sekunde, um einander folgende Einzelbilder als „flüssige“ Bewegung wahrzunehmen. Und je nachdem, welche Bewegung aufgezeichnet werden soll, genügen sogar noch weniger Bilder, um die Bewegung nachvollziehen zu können. Es ist für die Diagnose schließlich nicht unbedingt erforderlich, „ruckelfrei“ zu schauen. Grundsätzlich gilt: Je geringer die Pulsrate, um so mehr Dosis wird eingespart.
Hinweis: Es kann jedoch bei sehr schnellen Bewegungsabläufen (z.B. beim Schluckakt im Hypopharynx) sinnvoll sein, Bilder in schnellerer Abfolge aufzunehmen, als wir sie einzeln wahrnehmen können … um sie anschließend Bild für Bild durchzuschauen.

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