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Gemeinsamer Bundesausschuss

“Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist ein Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung von Ärzten, Krankenkassen und Krankenhäusern. Er legt fest, welche ambulanten oder stationären medizinischen Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind und somit zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Außerdem definiert er Anforderungen an Qualitätsmanagement- und Qualitätssicherungsmaßnahmen für die verschiedenen Leistungssektoren des Gesundheitswesens. Grundlage für die Arbeit des G-BA ist das Fünfte Sozialgesetzbuch (SGB V). Darin hat der Gesetzgeber den gesundheitspolitischen Rahmen vorgegeben, den der Ausschuss mit seinen Beschlüssen ausfüllt und innerhalb dessen der G-BA für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben sorgt. Die vom G-BA beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen. Neben den 21 stimmberechtigten Mitgliedern können vom Gesundheitsministerium benannte Patientenverbände an den Beratungen des Bundesausschusses teilnehmen. Die maximal neun Patientenvertreter haben ein Antrags- und Mitberatungs-, jedoch kein Stimmrecht.” (Quelle: https://www.g-ba.de)