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Rechtfertigung

Die Rechtfertigung gehört zu den 3 Strahlenschutzgrundsätzen.

Die Rechtfertigung ist seit der EURATOM-Richtlinie 96/23 zum Rechtsbegriff geworden.

Immer dann, wenn eine Person jenseits der natürlichen Strahlung und jenseits des allgemeinen Staatgebietes (also in einem Strahlenschutzbereich) ionisierender Strahlung ausgesetzt werden soll, ist eine Rechtfertiging, also die Feststellung des Erfordernisses Voraussetzung. Insofern ist auch bei beruflich strahlenexponierten Personen und Begleitpersonen keine Exposition ohne Rechtfertigung erlaubt – auch wenn diese bei beruflich strahlenexponiertem Personal nicht jedesmal dokumentiert werden muss.

Im deutschen Strahlenschutzrecht wird im Zusammenhang mit der medizinischen Anwendung an Patient:innen der Begriff der rechtfertigenden Indikation verwendet.

Nur wer über eine Fachkunde verfügt, darf die Anwendung ionisiernde Strahlung am Menschen rechtfertigen.

Siehe auch: Strahlenschutzgrundsätze und Fachkunde

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