Kassenärztliche Vereinigung
Die kassenärztliche Vereinigung (KV) ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die nach § 77 Abs. 5 SGB V die vertrags- bzw. kassenärztliche Versorgung der Versicherten sicherzustellen haben. Sie haben Ärzt:innen und Psychotherapeut:innen aufzunehmen, für deren Leistungen als “Vetragsärzt:innen” und “Vertrags-Psychotherapeut:innen” sie die Abrechnung vornehmen. Im Hinblick darauf, dass die KV als Vertreterin der Vertragsärzt:innen und -psychotherapeut:innen auftrtitt, werden von ihr (ggf. in Abstimmung mit den Kassen und dem Gemeinsamen Bundesausschluss) Leistungen der vertragsärztlichen Versorgung und die Rahmenbedingungen, unter denen diese zu erfolgen haben, festgelegt. Dazu gehören bspw. auch entsprecehnde Qualifikationen und ggf. technische Ausstattungen der Leistungserbringer:innen.
Für zahnärztliche Versorgung ist die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) zuständig.
Neben der Bundesvereinigung gibt es Landesvereinigungen (in NRW sogar zwei – für Nordrhein und Westfalen).
