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Bundesmantelvertrag für Ärzte und Zahnärzte

Zum Bundesmantelvertrag für Ärzt:innen heißt es in dessen § 1: “Dieser Vertrag regelt als allgemeiner Inhalt der Gesamtverträge die vertragsärztliche Versorgung. Sein Geltungsbereich erstreckt sich auf den Geltungsbereich des SGB V. …Bestandteil dieses Vertrages sind der auf der Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) erstellte Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (BMÄ) und die besonderen Vereinbarungen in den Anlagen…”

Analoges gilt für die Zahnärzt:innen.

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