Radiologisch gestützte Interventionen – Fachkunde gefordert

Über lange Zeit hatte die Strahlenschutzkommission aufgelistet, welche Tätigkeiten sie als Intervention wertete. Hiervon abhängig haben Anwender Interventionskurse belegen müssen und die Ärztekammern Interventionsfachkunden vergeben. Ende 2018 wurde eine neue Strahlenschutzverordnung verabschiedet. Mit ihr wurde nun erstmals der Begriff der „Intervention“ verbindlich definiert – womit deutlich mehr Anwendungen als Intervention zu werten sind.

Absatz 8 der Begriffsbestimmungen unter § 1 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) führt aus: „Intervention: Einsatz von Röntgenbildgebungstechniken, um zu medizinischen Zwecken die Einbringung von Geräten und Substanzen in den Körper und ihre Steuerung zu ermöglichen.“ Mit dieser Definition fallen alle Maßnahmen unter den Begriff der Intervention, bei denen Geräte oder Substanzen nur unter Sicht in den Körper eingebracht werden können. Der Begriff der Intervention beschränkt sich somit nicht allein auf Therapien, beinhaltet aber auch nicht die statische Lagekontrolle von Osteosynthesematerial oder die diagnostische Abduktion eines Gelenks während einer Operation. Wie eine Fachkunde „Interventionsradiologie“ erworben werden kann, ist der sogenannten Fachkunderichtlinie zu entnehmen („Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Heilkunde oder Zahnheilkunde vom 22. Dezember 2005“). Die Anforderungen für den Fachkundeerwerb sind

  • eine Fachkunde für das Anwendungsgebiet, für das auch die Interventionsfachkunde erworben werden soll,
  • die erfolgreiche Teilnahme an einem Spezialkurs Interventionsradiologie sowie
  • ein Sachkundenachweis für Interventionen nach Rö 7.

Die Fachkunde nach Rö 7 bzw. zur Interventionsradiologie ist definiert als „Anwendung von Röntgenstrahlung bei fluoroskopischen Interventionen an einem Organsystem – „nur in Verbindung mit Rö 1, Rö 4 oder einem Anwendungsgebiet aus Rö 3“. Es handelt sich also um eine Spezialisierung auf Grundlage der Fachkunde im Gesamtgebiet der Radiologie (Rö1), eines Organbereichs (Thorax, Skelett, Abdomen, Mamma, Gefäße und Herz; Rö 3) oder eines begrenzten Anwendungsgebietes (bspw. ERCP; Rö4). Für einen Sachkundenachweis nach Rö 7 sind mindestens 100 dokumentierte Untersuchungen in einer Mindestzeit von 6 Monaten erforderlich. Bei ganztägiger Tätigkeit in einer fachradiologischen Abteilung kann der Erwerb der erforderlichen Sachkunde auch parallel mit jener der Organ-/Gebietsfachkunde erfolgen.

Zu beachten ist eine Übergangsfrist. Sie gilt für all jene, die eine Fachkunde vor dem 1.3.2006 erworben haben. Sie können

  • mit einer Äquivalenzbescheinigung mit Hinweis auf die Übergangsfrist tätig werden oder
  • sie erwerben eine zusätzliche Fachkunde (mit Spezialkurs Interventionsradiologie und Sachkundenachweis).

Sowohl Äquivalenzbescheinigung, als auch Fachkunde sind bei der zuständigen Ärztekammer zu beantragen.

Fachkunde Notfalldiagnostik – Was ist damit abgedeckt?

Was ist mit dem Begriff „Notfalldiagnostik“ gemeint und welche Situationen werden durch die Fachkunde abgedeckt?

In der Richtlinie “Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin”, kurz Fachkunderichtlinie genannt, wird als eine der erwerbbaren Fachkunden für die radiologische Diagnostik die „Notfalldiagnostik bei Erwachsenen und Kindern (einfache Röntgen- Diagnostik im Rahmen der Erstversorgung ohne CT): Schädel-, Stamm- und Extremitätenskelett, Thorax, Abdomen“ (Rö 2) aufgeführt.

Was mit „Notfalldiagnostik“ gemeint ist und welche Situationen durch diese Fachkunde abgedeckt sind, wurde von Ministerialdirigent Dr. Christian Greipl, Leiter der Unterabteilung Strahlenschutz (RS II) im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit dargelegt: „Diese Fachkunde wurde festgelegt, um eine fachgerechte Erstversorgung von Patienten zu gewährleisten – unabhängig von der Definition einer Notdienstzeit. Ein Arzt mit der „Notfallfachkunde“ kann daher zu jeder Zeit Indikationen für Röntgenuntersuchungen im Rahmen der Erstversorgung von Patienten stellen, womit in jedem Fall die als notfällig eingestufte Untersuchung in der Ambulanz und auch die Notfalldiagnostik im Rahmen der Erstversorgung bei unmittelbarer Aufnahme auf Station, bspw. auf Intensivstation abgedeckt ist.”

Wer die Fachkunde „Notfalldiagnostik bei Erwachsenen und Kindern“ (Rö 2) erwerben möchte, muss mindestens 600 Untersuchungen in angemessener Gewichtung nachweisen in einer Mindestzeit von üblicherweise 12 Monaten. Wird die Sachkunde ganztägig in einer fachradiologischen Abteilung mit Weiterbildungsberechtigung und dem erforderlichen Leistungsumfang erworben, dann halbiert sich die Mindestzeit auf 6 Monate.

Zu beachten ist, dass die Notfallfachkunde tatsächlich auf die notfallmäßige Erstversorgung beschränkt ist. Die elektive und weiterführende Diagnostik ist durch sie nicht abgedeckt. Daher empfiehlt sich allein aus strahlenschutzrechtlichen Gesichtspunkten immer auch, die für den eigenen Fachbereich sinnvolle organbezogene (Rö 3) bzw. auf den entsprechenden Anwendungsbereich ausgerichtete Fachkunde (Rö 4) und für die Untersuchung von Kindern die entsprechende zusätzliche Fachkunde (Rö 6) zu erwerben. Richtig gemacht wird so nicht nur für alle Situationen Rechtssicherheit hergestellt, sondern auch eine fachliche Kompetenz erworben und nachgewiesen, die in jedem Fall sinnvoll ist.

Auskunft über die entsprechenden Mindest-Sachkundezeiten und die erforderlichen Untersuchungszahlen gibt die “Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin.” Sie ist zunächst auch unter der neuen Strahlenschutzgesetzgebung, also unter dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverorndung gültig – solange, bis eine neue Fachkunderichtlinie verabschiedet ist.