Wer beruflich bedingt einer Strahlenexposition ausgesetzt ist, bedarf – ganz im Sinne des Arbeitsschutzes – der besonderen Beachtung. Grenzwerte geben an, welche Dosis als vertretbar gilt und nicht überschritten werden sollte. Die Kategorisierung beruflich strahlenexponierter Personen soll dazu beitragen, eine risikoadaptierte Überwachung durchzuführen und mit der Personendosimetrie soll das Einhalten der Grenzwerte kontrolliert werden.
Unter Telemedizin versteht man den Einsatz des elektronischen Datentransfers zur ggf. interdisziplinären Bearbeitung eines medizinischen Falles.
Teleradiologie ist im Vergleich dazu nicht einfach nur eine spezielle Ausrichtung auf den radiologischen Sektor, sondern ein strahlenschutzrechtlich definierter Begriff. Die Teleradiologie ist in diesem Sinne ein System, mit dem Patienten auch dann untersucht werden können, wenn der fachkundige Arzt, der die rechtfertigende Indikation zu stellen hat, nicht unmittelbar vor Ort ist. Der Betrieb einer Teleradiologie muss behördlich genehmigt werden. Voraussetzung für die Genehmigung sind bestimmte personelle und apparative Ressourcen sowie eine sichere Organisation, bei der nicht nur die Aufgaben und Verantwortlichkeiten geregelt, sondern auch Ausfallkonzepte beschrieben sind.
Die Klassifizierung eines Arbeitsplatzes in Überwachungs- oder Kontrollbereich stellt eine Gefahreneinschätzung dar, mit der notwendige Maßnahmen verbunden sind.
Aufgrund der Gefahr, die von ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen ausgeht, werden Schutzmaßnahmen gefordert, sobald der Grenzwert für das allgemeine Staatsgebiet von 1 mSv effektive Dosis pro Jahr bzw. entsprechende Organdosen überschritten werden können. Orte mit geringer Exposition bis max. 6 mSv effektive Dosis gelten als Überwachungsbereich. Können mehr als 6 mSv effektive Dosis oder entsprechende Organdosen erreicht werden, ist der Ort als Kontrollbereich zu führen. Bei einer möglichen Ortsdosis von mehr als 3 mSv pro Stunde gilt der Ort als Sperrbereich.
Die Schutzmaßnahmen umfassen je nach Bereich mehr oder minder restriktive Vorgaben für Kennzeichnung und Zutrittsbeschränkungen, Einweisung, Einsatz von persönlichen Schutzmitteln und Personendosimetrie.
Die Kategorisierung von beruflich strahlenexponiertem Personal stellt eine Zuteilung zu einer Gefährdungsklasse dar.
Im Rahmen der beruflichen Strahlenexposition ist für den Erwachsenen üblicherweise eine jährliche effektive Dosis von bis zu 20 mSv erlaubt. Doch längst nicht jeder übt eine Tätigkeit aus, bei der dieser Wert erreicht werden kann.
Je nach Einsatzort und Tätigkeit kann die tatsächliche Exposition unterschiedlich hoch sein – weshalb es sinnvoll ist, die Gesundheit der exponierten Personen unterschiedlich intensiv zu überwachen. Dies wird – wie auch sonst beim Arbeitsschutz üblich – gesetzlich geregelt.
Struktur schafft der Gesetzgeber durch Gefährdungsklassen – indem er Kategorien beruflich strahlenexponierter Personen definiert; die Kategorien A und B.
Die Kategorie A stellt den stärker gefährdeten Personenkreis dar. Zu ihm gehören Personen, bei denen die berufliche Strahlenexposition im Kalenderjahr zu einer effektiven Dosis von mehr als 6 mSv und entsprechenden Organdosen führen kann.
Die Kategorie B umfasst die weniger stark gefährdete Personengruppe. Zur Kategorie B gehören Personen, bei denen die berufliche Strahlenexposition im Kalenderjahr zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 mSv führen kann, 6 mSv aber nicht überschritten werden. Auch hier gibt es zusätzlich entsprechende Grenzwerte für die Organdosen.
In Deutschland wurden im Jahr 2013 zirka 400.000 Personen als beruflich strahlenexponiert eingestuft. 355.000 Arbeitskräfte mit amtlichen Dosimetern überwacht, 40.000 Personen waren als fliegendes Personal tätig.
In der Medizin sind jene zu überwachen, die im Kontrollbereich tätig sind.
Fliegendes Personal ist einer erhöhten kosmischen Strahlung ausgesetzt. Die Strahlendosiswerte dieser Berufsgruppe werden anhand der geflogenen Strecken berechnet.
Mitarbeiter der Nuklearwirtschaft, von Laboren u. ä. werden überwacht, wenn sie mit unverschlossenen radioaktiven Stoffen Umgang haben.
Arbeiter in Wasserwerken, der Wismut AG, einem ehemaligenUranbergbaubetrieb der DDR, von Schauhölen und anderen Betrieben werden aufgrund der natürlich am Arbeitsplatz vorkommenden Stoffe überwacht.
Besteht die Gefahr einer möglichen Aufnahme radioaktiver Stoffe über die Lunge (Inhalation) oder den Magen-Darm-Trakt (Ingestion) werden spezielle Messverfahren zur Inkorporationsüberwachung eingesetzt.
Die ermittelten Dosen sind nach Arbeitsbereichen ungleich verteilt. So sind die Expositionen in den nichtmedizinischen Bereich im Mittel und auch in den Spitzen höher, als in der Medizin.
In nichtmedizinischen Betrieben werden ca. 25-mal mehr Fälle mit Jahresdosen zwischen 6 und 20 mSv registriert als in der Medizin (Nichtmedizin 0,5 % gegenüber 0,02 % in der Medizin). Auch Personen im Dosisbereich zwischen 1 und 6 mSv sind in der Nichtmedizin ca. 5-mal häufiger zu finden als in der Medizin.
Von den 300 überwachten Personen an Arbeitsplätzen mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen wiesen 95 % eine messbare Exposition auf. Die mittlere Jahresdosis lag bei 3,4 Millisievert.
In der Nuklearmedizin liegt die mittlere Dosis der Exponierten mit 0,74 mSv doppelt so hoch wie der Mittelwert in der gesamten Medizin (0,35 mSv).
Im Gegensatz zur Ganzkörperüberwachung treten höhere Teilkörperjahresdosen mit mehr als 10 mSv hauptsächlich im Bereich der Medizin auf. In medizinischen Betrieben treten ca. zweimal mehr Fälle mit Jahresdosen zwischen 10 und 150 mSv auf als im nichtmedizinischen Betrieben.
Ergebnisse der effektiven Dosis in der Medizin für das Jahr 2012:
Strahlenschutz muss individuell wirksam sein – daher muss die Exposition individuell kontrolliert werden.
Um sich des Schutzes der handelnden und helfenden Personen sicher sein zu können, fordert der Gesetzgeber von den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen und den Nutzern radioaktiver Substanzen die individuelle Expositionskontrolle des Einzelnen. Dazu dient die amtliche Personendosimetrie.
Die amtliche Personendosimetrie darf nur durch amtlich zugelassene Prüfstellen, die Personendosismessstellen der Länder, und nur mit amtlich zugelassenen Personendosimetern erfolgen, die von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt zugelassen sein müssen.
Überwacht werden Personen im Allgemeinen, wenn sie im Kontrollbereich tätig sind oder an ihrem Arbeitsplatz natürlichen Strahlenquellen ausgesetzt sind, die zu einer Exposition von mehr als 6 Millisievert (mSv) im Jahr führen können. Für Jugendliche, Schwangere und Frauen im gebährfähigen Alter gelten davon unabhängig ggf. Grenzwerte von unter 6 mSv.
/wp-content/uploads/2024/07/Bildschirmfoto-2024-07-04-um-17.17.18.png00Lennart/wp-content/uploads/2024/07/Bildschirmfoto-2024-07-04-um-17.17.18.pngLennart2024-08-12 21:31:332025-07-31 14:37:12Einführung in die Personendosimetrie
Für Personen, die gegenüber ionisierenden Strahlen besonders empfindlich sind, gelten besondere Vorschriften.
/wp-content/uploads/2024/07/Bildschirmfoto-2024-07-04-um-17.17.18.png00Lennart/wp-content/uploads/2024/07/Bildschirmfoto-2024-07-04-um-17.17.18.pngLennart2024-08-12 21:30:372025-07-31 14:33:35Dosismessung bei helfenden Personen, Jugendlichen und Schwangeren
Ein praxisfreundliches Instrument mit Potenzial – jedoch nicht amtlich zugelassen.
Die direktanzeigende Personendosimetrie ist eine Messmethode, die viele Vorteile bietet. Sie ist einfach durchzuführen, liefert unmittelbar Werte und eignet sich dadurch gerade für eine engmaschige und aktive Expositionskontrolle, bei der das Überschreiten von Schwellen mit einer Warnfunktion angezeigt werden kann.
Direktanzeigende Personendosimeter sind aktuell jedoch noch nicht für eine verlässliche Messung jeder Expositionssituation in gepulsten Strahlenfeldern geeignet, wie sie beim Röntgen und am Linearbeschleuniger entstehen. Deshalb sind direktanzeigende Personendosimeter nicht allgemein als amtliche Personendosimetrie zugelassen.
Die amtliche Personendosimetrie darf nur durch behördlich anerkannte Messstellen durchgeführt werden. Jedes Bundesland hat mindestens eine solche Messstelle zu benennen. Aber nicht jedes Land muss eine Messstelle selbst betreiben.
In Deutschland sind vier Messstellen in vier Bundesländern behördlich zugelassen – mit unterschiedlichen Bezeichnungen.
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