Begriffsdefinition der Intervention

Über lange Zeit hatte die Strahlenschutzkommission aufgelistet, welche Tätigkeiten sie als Intervention wertete. Hiervon abhängig haben Anwender Interventionskurse belegen müssen und die Ärztekammern Interventionsfachkunden vergeben. Ende 2018 wurde eine neue Strahlenschutzverordnung verabschiedet. Mit ihr wurde nun erstmals der Begriff der „Intervention“ verbindlich definiert – womit deutlich mehr Anwendungen als Intervention zu werten sind.

Absatz 8 der Begriffsbestimmungen unter § 1 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) führt aus: „Intervention: Einsatz von Röntgenbildgebungstechniken, um zu medizinischen Zwecken die Einbringung von Geräten und Substanzen in den Körper und ihre Steuerung zu ermöglichen.“ Mit dieser Definition fallen alle Maßnahmen unter den Begriff der Intervention, bei denen Geräte oder Substanzen nur unter Sicht in den Körper eingebracht werden können. Der Begriff der Intervention beschränkt sich somit nicht allein auf Therapien, beinhaltet aber auch nicht die statische Lagekontrolle von Osteosynthesematerial oder die diagnostische Abduktion eines Gelenks während einer Operation.

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