Genehmigungs- und Anzeigeverfahren
Je nachdem, wie welche ionisierenden Strahlen oder Stoffe eingesetzt werden sollen, bedarf es für den Betrieb geeigneter Anlagen zumindest einer Anzeige, ggf. sogar einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Ob für den Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder den Einsatz von Radionukliden eine Anzeige ausreicht oder ein Genehmigungsverfahren erforderlich ist, macht der Gesetzgeber vom Gefahrenpotenzial abhängig. Beim Betrieb von Röntgenanlagen reicht üblicherweise eine Anzeige aus. Eine Ausnahme stellt der Betrieb der Teleradiologie dar.


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